Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge

mit dem Gas-und Wasserinstallateur-, Zentralheizungs-und Lüftungsbauer-, Spengler, Kupferschmiede

I. Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftrag­gebers.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen wer­den nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.4. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist. bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
4. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist. bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
II. Angebots-und Entwurfsunterlagen

1. Unsere Eigentums-und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch drit­ten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.2. Für Über-, Nacht-. Sonn-und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedin­gungen werden Zuschläge berechnet.3. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden. berech­tigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn-und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlan­gen.4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Grün­den, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. so ist er berechtigt -soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftrag­nehmer im Sinne der Ziffer 3 nicht zu einer Vereinbarung kommt -, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.5. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftrag­geber nur weiterberechnet werden. wenn die Warenlieferung bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

IV. Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).2. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen ZU Lasten des Zahlungspflichtigen.5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt. die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst. so werden sämtliche offenstehenden Forde­rungen fällig. Nach fruchtlosem Ablaui einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

V. Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. sofern der Auftraggeber die gem. 11.. Zifl. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle ge­währleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.2. Verzögern sich Aufnahme. Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen. die der Auftraggeber zu vertreten hat. und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. §6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine an­gemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin ent­standenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu. die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc, und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein ver­schließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Ein­richtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefer­gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor, Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflich­tet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände. die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestalten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers. so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demon­tage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forde­rungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den Auftragnehmer.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, sp hat er Anspruch auf Bezah­lung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen. die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Teil B (VOB/B). Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich für Reparatur-. Instandset­zungs-und Wartungsarbeiten auf 1 Jahr. Für Lieferungen mit geringem Montageanteil auf 6 Monate.
2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc,) verwendet und dadurch Schäden verursacht. so haftet der Auftragnehmer nicht. wenn der Auftraggeber es unterlassen hat. bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Um­stand hinzuweisen.
3. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auf­tragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergü­tung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben. haftet der Auftragnehmer nicht. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Auftragnehmers für Reparatur-, Instand­setzungs-und Wartungsarbeiten muss der Auftraggeber unverzüglich. spätestens 12 Werktage nach Erkennbarkeit dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Gewährleistung befreit. Von der Gewährleistung sind Schäden ausgeschlossen. die durch falsche Bedienung, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische Ein­flüsse, sowie durch normale Abnutzung (z.B. von Dichtungen) entstanden sind. Die Beweislast trifft insoweit den Auftraggeber.
4. Schadensersatzansprüche richten sich nach der Regelung in der VOB Teil B sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.
5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertrags­gemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammen­gehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertver­schlechterungen darstellen.
6. Bei Inanspruchnahme unseres Kundendienstes wegen Mängeln, die von uns nicht be­hoben werden können und bei Zurückziehung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet. unsere bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.7. Sind Schneid-. Schweiß-, Auftau-und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet. den Auftragnehmer vor Beginn dieser Arbeiten auf etwaige. mit den Arbeiten verbundene Gefahren (Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdeten Bau-und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, ete) hinzuweisen.

IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bamberg.